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   BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87   

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BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87 (https://dejure.org/1988,7917)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1988 - 7 AZR 360/87 (https://dejure.org/1988,7917)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1988 - 7 AZR 360/87 (https://dejure.org/1988,7917)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.1986 - 4 (5) Sa 86/85

    Verselbständigung eines Eigenbetriebes; Stadtwerke; Personalangelegenheiten;

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. November 1984 aufgelöst worden ist, obwohl das Arbeitsgericht in dem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien durch sein Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 c Ca 1398/84 - festgestellt hat, "daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 12. November 1984 - zugegangen am 12. November 1984 - nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht", und die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 1986 - 4 (5) Sa 86/85 - rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

    Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht durch sein Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 (5) Sa 86/85 - zurückgewiesen.

    Mit dem Antrag begehrt der Kläger nicht nur im Sinne der punktuellen Streitgegenstandstheorie die Feststellung, daß die Kündigung vom 30. November 1984 aus sich heraus, also mangels der für sie notwendigen Voraussetzungen, unwirksam ist, sondern er begehrt vorrangig die Feststellung, daß die Kündigung deswegen nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geführt hat, weil das Landesarbeitsgericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 16. Januar 1986 im vorangegangenen Feststellungsstreit der Parteien durch sein Urteil vom selben Tag - 4 (5) Sa 86/85 - nicht nur die Unwirksamkeit der vorangegangenen Kündigung vom 12. November 1984 festgestellt hat, sondern darüber hinaus auch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien.

    Anders wäre nur zu erkennen, wenn das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 1986 im vorangegangenen Feststellungsverfahren (4 (5) Sa 86/85) eindeutig klargestellt hätte, daß sich jene Entscheidung ausdrücklich nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 30. November 1984 bezieht.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Zur Begründung hat er sich insoweit auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84) berufen.

    Der Kläger begründet seinen Antrag allein mit den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses entwickelten Grundsätzen (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Bei ihr ist Streitgegenstand, ob ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (oder zu einem im Antrag bezeichneten bestimmten anderen Zeitpunkt) noch fortbesteht (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO).

    Dies gilt insbesondere für weitere Kündigungen durch den Arbeitgeber, die zu einem Termin ausgesprochen werden, der vor dem Zeitpunkt liegt, für den die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO begehrt wird (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 -, aaO, auch Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bötticher, Festschrift für Herschel, 1955, S. 181, 188; Güntner, BB 1968, 754, 756; Lüke, JZ 1960, 203, 205 ff.).

  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 66/86

    Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung - Stillegung einer Betriebsabteilung -

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Dies ist jedoch hier unschädlich, weil nach der Begründung des angefochtenen Urteils die Begründetheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs unmittelbar von der Begründetheit der Feststellungsklage abhängig gemacht worden ist, nämlich in dem Sinne, daß auch insoweit die Berufung des Klägers ohne (nähere) Begründung zurückgewiesen worden ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. April 1987 - 7 AZR 66/86 - NZA 1988, 37).
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Dann wäre es der Beklagten nicht verwehrt, sich im vorliegenden Prozeß auf jene Kündigung zu berufen (vgl. BAGE 7, 36, 46 f. = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG, zu III 4 und 5 der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 -, zu A II der Gründe, insoweit nicht veröffentlicht; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 297).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Dann wäre es der Beklagten nicht verwehrt, sich im vorliegenden Prozeß auf jene Kündigung zu berufen (vgl. BAGE 7, 36, 46 f. = AP Nr. 17 zu § 3 KSchG, zu III 4 und 5 der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 -, zu A II der Gründe, insoweit nicht veröffentlicht; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 297).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus BAG, 09.03.1988 - 7 AZR 360/87
    Dies gilt insbesondere für weitere Kündigungen durch den Arbeitgeber, die zu einem Termin ausgesprochen werden, der vor dem Zeitpunkt liegt, für den die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO begehrt wird (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 -, aaO, auch Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Bötticher, Festschrift für Herschel, 1955, S. 181, 188; Güntner, BB 1968, 754, 756; Lüke, JZ 1960, 203, 205 ff.).
  • LAG Hamm, 16.12.2004 - 8 Sa 1520/04

    Teilzeit / Verteilung der Arbeitszeit / nachträgliche Änderung der durch Urteil

    einer gerichtlichen Entscheidung über einen Klageantrag gemäß § 256 ZPO, durch welche der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt wird und durch welche damit zugleich auch vorangehende Beendigungstatbestände erfasst sind (BAG v. 09.03.1988 - 7 AZR 360/87 - RzK I 10 Nr. 11; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rz 266 m.w.N.), wäre auch im vorliegenden Zusammenhang denkbar, dass mit der titulierten Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit mit Wirkung ex nunc im begehrten Sinne festzulegen, zwischenzeitlich erteilte, jedoch nicht in den Prozess eingeführte Weisungen obsolet werden.
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